Anlage zur Fachprüfungsordnung für den Diplom- Studiengang Informatik
(Stand 6. Mai 2005)
1. Diplom-Vorprüfungen im Nebenfach ( §30 Abs. 5 und 6)
(1)
In der Studienrichtung M (Nebenfach Mathematik) ist die Prüfung zu Lineare Algebra und Analytische Geometrie I/II für Studierende, die ihr Studium vor dem WS 03/04 aufgenommen haben, eine etwa zweistündige schriftliche Prüfung.
Für Studierende, die ihr Studium mit dem WS 03/04 oder später aufgenommen haben, wird die Prüfung sowohl schriftlich (eine etwa zweistündige Klausur) als auch mündlich (etwa dreißigminütig) abgehalten. Die Note für die Prüfung Lineare Algebra und Analytische Geometrie I/II berechnet sich als arithmetisches Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Bei der Mittelung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die gemittelte Note schlechter als 4,0 ist. In diesem Fall sind beide Prüfungsleistungen, schriftlich und mündlich, zu wiederholen.
Die Note der Prüfung Lineare Algebra und Analytische Geometrie I/II hat bei der Berechnung der Gesamtnote gemäß §32 doppeltes Gewicht.
Die Anmeldung erfolgt gemäß §7 Abs. 1 ADPO beim Prüfungsamt.
Der Anmeldung ist wahlweise ein Übungsschein zu Analysis I oder zu Analysis II beizufügen, sofern er nicht beim Prüfungsamt datentechnisch überprüfbar ist.
Tritt der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zu dieser Prüfung an, dass sie innerhalb der Prüfungstermine im Anschluss an das 3. Semester abgeschlossen werden kann, so gilt sie gemäß §13 Abs. 1 Buchst. a ADPO als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Die Fachprüfung im Nebenfach der Studienrichtung M ist eine etwa zwei- bis dreistündige schriftliche Prüfung über Analysis III und Analysis IV.
Zulassungsvoraussetzung gemäß §29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ist wahlweise ein Übungsschein zu Analysis III oder zu Analysis IV.
(2)
In der Studienrichtung E (Nebenfach Elektrotechnik) ist die Fachprüfung im Nebenfach eine studienbegleitende Prüfung, die in drei Teilleistungen aufgeteilt wird:
a) eine etwa 1½-stündige Klausur zu Signaldarstellung,
b) eine etwa 1½-stündige Klausur zu Höhere Mathematik III und
c) eine etwa 1½-stündige Klausur zu Elektrische Messtechnik für Informatiker.
Die Anmeldung zu jeder Teilleistung erfolgt getrennt.
Tritt der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einer Teilleistung der studienbegleitenden Prüfung im Nebenfach nicht spätestens im fünften Semester an, so gilt diese Teilleistung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Die Fachprüfung ist bestanden, wenn jede Teilleistung mindestens mit ausreichend benotet wird.
Nicht bestandene Teilleistungen müssen zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden, §31 Abs. 5 gilt entsprechend.
Keine Teilleistung darf mehr als zweimal wiederholt werden. Wird wenigstens eine Teilleistung zweimal wiederholt, liegt eine zweite Wiederholung der Fachprüfung im Nebenfach im Sinne von §31 Abs. 6 vor.
Bestandene Teilleistungen dürfen nicht wiederholt werden.
Erstmals nicht bestandene Teilleistungen gelten als nicht abgelegt, wenn sie nicht später als zu dem im Studienplan vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden (freier Prüfungsversuch).
Die Note der Fachprüfung ergibt sich durch Mittelung der Noten der Teilleistungen.
(3) In der Studienrichtung W (Nebenfach Wirtschaftswissenschaften) wird für Studenten, die ihr Studium mit dem WS 2004/05 oder später aufgenommen haben, die Fachprüfung im Nebenfach eine studienbegleitende Prüfung sein. Die studienbegleitende Prüfung wird in fünf Teilleistungen aufgeteilt:
a) eine etwa 1-stündige Klausur zu Betriebswirtschaftslehre 1, b) eine etwa 1-stündige Klausur zu Betriebswirtschaftslehre 2, c) eine etwa 1-stündige Klausur zu Buchführung und Bilanzierung, d) eine etwa 1-stündige Klausur zu Kosten- und Leistungsrechnung und e) eine etwa 1-stündige Klausur zu Übung zur Betriebswirtschaftslehre.
Die Anmeldung zu jeder Teilleistung erfolgt getrennt.
Tritt der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einer Teilleistung der studienbegleitenden Prüfung im Nebenfach nicht spätestens im fünften Semester an, so gilt diese Teilleistung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Die Fachprüfung ist bestanden, wenn jede Teilleistung mindestens mit ausreichend benotet wird.
Nicht bestandene Teilleistungen müssen zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden, §31 Abs. 5 gilt entsprechend.
Keine Teilleistung darf mehr als zweimal wiederholt werden. Wird wenigstens eine Teilleistung zweimal wiederholt, liegt eine zweite Wiederholung der Fachprüfung im Nebenfach im Sinne von §31 Abs. 6 vor.
Bestandene Teilleistungen dürfen nicht wiederholt werden.
Erstmals nicht bestandene Teilleistungen gelten als nicht abgelegt, wenn sie nicht später als zu dem im Studienplan vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden (freier Prüfungsversuch).
Die Note der Fachpruefung ergibt sich durch Mittelung der Noten der Teilleistungen.
a) Betriebswirtschaftslehre 1 und 2,
b) Buchführung und Bilanzierung,
c) Kosten- und Leistungsrechnung und
d) Übung zur Betriebswirtschaftslehre.
Zulassungsvoraussetzung gemäß §29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ist wahlweise ein Übungsschein zu Betriebswirtschaftslehre 1 und 2 oder ein Übungsschein zu Übung zur Betriebswirtschaftslehre.
(4)
In der Studienrichtung TM (Nebenfach Theoretische Medizin) ist die Fachprüfung im Nebenfach eine etwa zweieinhalbstündige schriftliche Prüfung über den Inhalt der Veranstaltungen
a) Objekte, Konzepte und Akteure von Information im Gesundheitswesen,
b) Medizinische Terminologie,
c) Deskriptive und Analytische Statistik,
d) Physiologie I + II,
e) Information im Gesundheitswesen und Operationen auf dieser Information,
f) Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement,
g) Ethische Fragen und Allgemeine Pathologie.
Zulassungsvoraussetzung gemäß §29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ist ein Schein zu den Lehrveranstaltungen Anatomie I + II (Umfang 2 SWS).
(5)
In der Studienrichtung S (Sondernebenfächer) bestimmt die Genehmigung des Nebenfaches durch den Prüfungsausschuss Art und Umfang der Prüfung sowie die Zulassungsvoraussetzung gemäß §29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d.
2. Diplom-Hauptprüfung im Nebenfach ( § 34 Abs. 3, 7 und 8)
(1)
In der Studienrichtung M (Nebenfach Mathematik) ist die Fachprüfung im Nebenfach eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer gemäß § 34 Abs. 3 und 6. Als Prüfungsstoff muss der Kandidat Vorlesungen (ohne Übungen) im Umfang von mindestens 12 SWS angeben, die in Übereinstimmung mit dem Studienplan für das Nebenfach Mathematik ausgewählt sind.
(2)
In der Studienrichtung E (Nebenfach Elektrotechnik) ist die Fachprüfung im Nebenfach eine schriftliche Prüfung gemäß § 34 Abs. 7, die in bis zu drei Teilleistungen aufgeteilt wird. Als Prüfungsstoff ist einer der im Studienplan für das Nebenfach Elektrotechnik aufgeführten Studienschwerpunkte mit einem Umfang von mindestens 12 SWS auszuwählen. Enthält die gewählte Kombination mehr als drei Vorlesungen, so werden ca. drei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit drei davon durch Los ausgewählt. Die ausgewählten Prüfungsklausuren sind dann in der Prüfungsperiode abzulegen. Die Dauer der Prüfungsklausuren richtet sich nach den Gegebenheiten der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik und kann in der Summe 180 Minuten überschreiten. Die Nebenfachnote ist der nach Wochenstunden gewichtete Mittelwert der einzelnen Klausurnoten. Tritt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einer Klausur nicht an, so gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. Die Nebenfachprüfung ist bestanden, wenn der gewichtete Mittelwert der Klausurnoten mindestens "ausreichend" (4,0) beträgt. Für eine Wiederholungsprüfung wird eine erneute Verlosung der abzulegenden Prüfungsklausuren vorgenommen. Einzelne bestandene Prüfungsklausuren werden bei der Wiederholung nicht angerechnet.
(3)
a) In der Studienrichtung W (Nebenfach Wirtschaftswissenschaften) mit Studienschwerpunkt 1 (siehe Studienplan) ist die Fachprüfung im Nebenfach eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer gemäß § 34 Abs. 3 und 6. Als Prüfungsstoff muss der Kandidat Vorlesungen (ohne Übungen) im Umfang von mindestens 12 SWS angeben, die in Übereinstimmung mit dem Studienplan für den Studienschwerpunkt 1 im Nebenfach Wirtschaftswissenschaften ausgewählt sind.
b) In der Studienrichtung W (Nebenfach Wirtschaftswissenschaften) mit Studienschwerpunkt 2 (siehe Studienplan) treten an Stelle der mündlichen Prüfung im Nebenfach studienbegleitende Prüfungen gemäß § 34 Abs. 8 zu den im Studienplan genannten Pflichtfächern im Umfang von 4 SWS und studienbegleitende Prüfungen zu im Studienplan genannten Wahlfächern im Umfang von 8 SWS. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden, nicht bestandene Prüfungen können bis zu zweimal wiederholt werden. Die Fachprüfung im Nebenfach ist bestanden, wenn die Prüfungen zu den Pflichtfächern im Umfang von 4 SWS und zu Wahlfächern im Umfang von 8 SWS bestanden sind. Die Note der Fachprüfung ist der nach SWS gewichtete Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungen. Nicht bestandene Prüfungen müssen zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, bei Wahlfächern können nicht bestandene Prüfungen auch durch Prüfungen zu anderen Fächern ersetzt werden. Wird eine Prüfung zweimal wiederholt oder werden zum Bestehen der Wahlfächer mehr als 8 Prüfungsversuche benötigt, so liegt eine zweite Wiederholung der Fachprüfung im Nebenfach im Sinne von § 38 Abs. 4 vor. § 27 Abs. 8 gilt entsprechend.
c) Mit der Anmeldung zur ersten studienbegleitenden Prüfung entscheidet sich der Kandidat in der Studienrichtung W (Nebenfach Wirtschaftswissenschaften) verbindlich für den Studienschwerpunkt 2.
d) Kandidaten, die ihr Hauptstudium vor dem WS 2005/06 begonnen haben, können auch im Studienschwerpunkt 2 die Fachprüfung als mündliche Prüfung gemäß a) ablegen.
(4)
In der Studienrichtung TM (Nebenfach Theoretische Medizin) ist die Fachprüfung im Nebenfach eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer gemäß § 34 Abs. 3 und 6. Als Prüfungsstoff muss der Student Vorlesungen (ohne Übungen) im Umfang von mindestens 12 SWS angeben, die in Übereinstimmung mit dem Studienplan für das Nebenfach Theoretische Medizin ausgewählt sind.
(5)
In der Studienrichtung S (Sondernebenfächer) bestimmt der Prüfungsaussschuss bei Genehmigung des Nebenfaches den Umfang des Prüfungsstoffes und die Art der Fachprüfung. Der Prüfungsstoff muss dabei Lehrveranstaltungen von mindestens 12 SWS umfassen, die Fachprüfung kann als mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 3 und 6 als schriftliche Prüfung nach § 34 Abs. 7 oder als studienbegleitende Prüfung nach § 34 Abs. 8 durchgeführt werden.
(6)
In allen Studienrichtungen kann auf Antrag des Studenten die Prüfung im Nebenfach durch ein Interdisziplinäres Projekt nach § 34 Abs. 9 ersetzt werden.



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