Fakultät Informatik

Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 2000

Bitte beachten:

Die hier veröffentlichte Fassung der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der TU München ist vorläufig und nicht rechtsverbindlich.

 


 § 25 Diplomprüfung, verwandte Studiengänge

 § 26 Diplomgrad

 § 27 Aufbau der Prüfungen, Dauer und Umfang des Studiums, Versäumnisfristen

 § 28 Prüfungsausschuss

 I. Diplom-Vorprüfung

 § 29 Anmeldung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung, Rücktritt bei vorzeitiger Meldung

 § 30 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

 § 31 Wiederholung von Diplom-Vorprüfungen und freie Prüfungsversuche

 § 32 Bewertung der Vorprüfungsleistungen

 II. Diplom-Hauptprüfung

 § 33 Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung

 § 34 Umfang und Art der Diplom-Hauptprüfung

 § 35 Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Diplomarbeit

 § 36 Bewertung der Diplomarbeit

 § 37 Bewertung der Hauptprüfungsleistungen

 § 38 Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung

 § 39 Übergangsbestimmungen

 § 40 Inkrafttreten

 Anlage


Diplomprüfungsordnung (Fachprüfungsordnung) für den Diplomstudiengang Informatik an der Technischen Universität München

Vom 13. Oktober 2000
(in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2004)

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Diplomprüfungsordnung:

Vorbemerkung: Alle Personenbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

§ 25 Diplomprüfung, verwandte Studiengänge

(1) Die Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Technischen Universität München ergänzt die Allgemeine Diplomprüfungsordnung (ADPO) der Technischen Universität München.

(2) Das Studium der Informatik wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat in seiner Studienrichtung gründliche Kenntnisse erworben hat und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten.
In einem Teilgebiet der Informatik sollen vertiefte Kenntnisse nachgewiesen werden.
Zu Beginn des Studiums entscheidet sich der Kandidat für eine der folgenden Studienrichtungen, in denen die Diplomprüfung in Informatik abgelegt werden kann:

M:

Informatik mit dem Nebenfach Mathematik,

E:

Informatik mit dem Nebenfach Elektrotechnik,

W:

Informatik mit dem Nebenfach Wirtschaftswissenschaften,

TM:

Informatik mit dem Nebenfach Theoretische Medizin,

S:

Informatik mit einem anderen geeigneten Nebenfach aufgrund besonderer Genehmigung des Prüfungsausschusses.

Das Nebenfach muss eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben; es muss eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung stehen und die zuständige Fakultät muss mit der vorhandenen Ausstattung einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb sicherstellen können. Über Anträge auf Änderung des Nebenfachs entscheidet der Püfungsausschuss.

(3) Ein verwandter, im Grundstudium gleicher Studiengang ist der Bachelor-Studiengang Informatik.

§ 26 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Informatikerin (Univ.)" bzw. "Diplom-Informatiker (Univ.)", abgekürzt "Dipl.-Inf. (Univ.)" verliehen.

§ 27 Aufbau der Prüfungen, Dauer und Umfang des Studiums, Versäumnisfristen

(1) Die Diplomprüfung gliedert sich in die Diplom-Vorprüfung und in die Diplom-Hauptprüfung.

(2) Die Diplom-Vorprüfung umfasst insgesamt zehn Fachprüfungen:

a.

sieben Fachprüfungen werden studienbegleitend im Hauptfach abgelegt,

b.

eine Fachprüfung wird als mündliche Prüfung im Hauptfach nach dem ersten Studienjahr durchgeführt,

c.

eine Fachprüfung wird als mündliche Prüfung im Hauptfach nach dem zweiten Studienjahr durchgeführt und

d.

eine Fachprüfung ist eine Prüfung im Nebenfach, die studienbegleitend abgelegt oder als mündliche oder schriftliche Prüfung zu den in Satz 4 bestimmten Terminen durchgeführt wird.

Die Prüfungen nach Buchstabe a sollen in dem Studienjahr abgelegt werden, in dem die  Studienordnung die entsprechende Lehrveranstaltung vorsieht.
Zu der Prüfung nach Buchstabe b soll sich jeder Student so rechtzeitig anmelden, dass sie innerhalb der Prüfungstermine im Anschluss an das 2. Semester abgelegt werden kann.
Zu den Prüfungen nach Buchstaben c und d soll sich jeder Student so rechtzeitig anmelden, dass sie innerhalb der Prüfungstermine im Anschluss an das 4. Semester abgelegt bzw. abgeschlossen werden können.

(3) Tritt der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einer studienbegleitenden Prüfung zu einer Lehrveranstaltung, die im ersten Studienjahr vorgesehen ist, nicht spätestens im zweiten Semester an, so gilt die entsprechende Fachprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. a ADPO als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(4) Tritt der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einer studienbegleitenden Prüfung zu einer Lehrveranstaltung, die im zweiten Studienjahr vorgesehen ist, nicht spätestens im fünften Semester an, so gilt die Diplom-Vorprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. a ADPO als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Eine Meldung zu einer studienbegleitenden Prüfung zu einer Lehrveranstaltung nach Satz 1 gilt als vorzeitig im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 ADPO wenn sie spätestens im vierten Semester erfolgt.

(5) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zu der Prüfung nach  Absatz 2 Buchst. b an, dass diese innerhalb der Prüfungstermine im Anschluss an das 2. Semester abgeschlossen werden kann, so gilt diese Fachprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. a ADPO als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(6) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zu den Prüfungen nach  Absatz 2 Buchst. c und d an, dass diese innerhalb der Prüfungstermine im Anschluss an das 5. Semester abgeschlossen werden können, so gilt die Diplom- Vorprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. a ADPO als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(7) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Die Anmeldung zur Diplom-Hauptprüfung soll so rechtzeitig erfolgen, dass sie am Ende des 9. Semesters vollständig abgelegt werden kann.

(8) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zur Diplom-Hauptprüfung an, dass diese innerhalb der Prüfungstermine im Anschluss an das 13. Semester abgeschlossen werden kann, so gilt die Diplom-Hauptprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. b ADPO als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

(9) Der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich, einschließlich der überfachlichen Grundlagen, beträgt höchstens 165 Semesterwochenstunden.

§ 28 Prüfungsausschuss

Prüfungsausschuss im Sinne dieser Prüfungsordnung ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München. Er besteht aus 7 Mitgliedern, von denen je eines den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz innehat.

I. Diplom-Vorprüfung

§ 29 Anmeldung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung, Rücktritt bei vorzeitiger Meldung

(1) Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung, Rücktritt bei vorzeitiger Meldung:

  1. Zu den studienbegleitenden Prüfungen erfolgt die Anmeldung gemäß § 7 Abs. 4 ADPO spätestens 3 Wochen vor dem Termin der ersten Prüfungsleistung bei der Lehrperson, die für die Lehrveranstaltung verantwortlich ist.
    Die Lehrperson legt fest, wie die Anmeldung erfolgt.
    Ist eine Fachprüfung in mehrere Prüfungsleistungen aufgeteilt, so gilt die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung zugleich auch als Anmeldung zu allen anderen zu dieser Fachprüfung gehörenden Prüfungsleistungen.
  2. Erfolgt eine Meldung zu einer studienbegleitenden Prüfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ADPO vorzeitig, so ist ein Rücktritt nur vor der ersten Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen möglich.
    Bei einer mündlichen Prüfung wird dieser Rücktritt wirksam, wenn er spätestens eine Woche vor der ersten Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss gemeldet wird, bei einer schriftlichen Prüfung wird er wirksam, wenn er dem Prüfungsausschuss spätestens einen Tag vor der ersten Prüfungsleistung gemeldet wird. 
  3. Die Anmeldung zu den Prüfungen nach  § 27 Abs. 2 Buchst. b und c erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 ADPO beim Prüfungsamt.
    Die Anmeldung zu der Prüfung nach  § 27 Abs. 2 Buchst. d erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 ADPO beim Prüfungsamt, falls die Prüfung nicht studienbegleitend abgelegt wird.

(2) Zulassung zur Diplom-Vorprüfung:

  1. Der Anmeldung zu der Prüfung nach  § 27 Abs. 2 Buchst. c sind gemäß § 7 Abs. 2 ADPO folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht beim Prüfungsamt datentechnisch überprüfbar sind:

    a)  Bescheinigungen über die erfolgreiche Ablegung der vier im ersten Studienjahr vorgesehenen studienbegleitenden Prüfungen im Hauptfach;

    b)  Bescheinigungen über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach  § 27 Abs. 2 Buchst. b;

    c)   Teilnahmebestätigungen an Veranstaltungen zu überfachlichen Grundlagen im Umfang von 6 Semesterwochenstunden;

    d)  Übungs- und Praktikumsscheine wie im folgenden angegeben als Nachweis des ordnungsgemäßen Fachstudiums:
       1) Praktikum Konkrete Mathematik,
       2) Praktikum Technische Grundlagen der Informatik,
       3) Proseminar,
       4) Programmierpraktikum sowie
       5)Nebenfach, falls die Prüfung im Nebenfach nicht studienbegleitend durchgeführt wird.
  2. Der Prüfungsausschuss legt die Liste der Veranstaltungen für die überfachlichen Grundlagen nach Nummer 1 Buchst. c fest und gibt sie durch Aushang bekannt.
  3. Die unter Nummer 1 Buchst. d genannten Nachweise werden durch Leistungen wie etwa Hausaufgaben, Präsenzaufgaben, schriftliche (Klausur) oder mündliche Prüfungen erworben.
    Einzelheiten legt unter Beachtung der Studienordnung die Lehrperson fest, die für die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortlich ist.
    Die Wiederholungsmöglichkeiten für die Leistungsnachweise sind lediglich durch die Meldefristen für die mündliche Prüfung im Hauptfach bzw. die Prüfung im Nebenfach nach dem zweiten Studienjahr begrenzt.

§ 30 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die sieben studienbegleitenden Prüfungen im Hauptfach nach  § 27 Abs. 2 Buchst. a beziehen sich auf folgende Lehrveranstaltungen:

  1. Einführung in die Informatik I,
  2. Technische Grundlagen der Informatik,
  3. Höhere Mathematik I (vgl. Sonderregelung für die Studienrichtung M (Mathematik) in  § 30 Abs. 6 ),
  4. Höhere Mathematik II (vgl. Sonderregelung für die Studienrichtung M (Mathematik) in  § 30 Abs. 6 ),
  5. Einführung in die Informatik III,
  6. Diskrete Strukturen I,
  7. Diskrete Strukturen II.

Die Lehrveranstaltungen Nr. 1 bis 3 sind von der  Studienordnung für das erste Semester vorgesehen, die Lehrveranstaltung Nr. 4 für das zweite Semester, die Lehrveranstaltungen Nr. 5 und 6 für das dritte Semester und die Lehrveranstaltung Nr. 7 für das vierte Semester.

(2) Eine studienbegleitende Prüfung kann in mehrere Prüfungsleistungen aufgeteilt werden.
Die Note dieser Prüfung wird in der Verantwortung der Lehrperson aus den Punkten der zugehörigen Prüfungsleistungen ermittelt.
Prüfungsleistungen sind in der Regel eine etwa 15-minütige mündliche Prüfung, eine Klausur oder eine Mittelklausur und eine Abschlussklausur.
Vor oder zu Beginn der Lehrveranstaltung legt die Lehrperson fest, in welcher Form die Prüfungsleistungen nach Satz 3 zu erbringen sind.

(3) Die mündliche Prüfung im Hauptfach nach  § 27 Abs. 2 Buchst. b erstreckt sich auf die Lehrveranstaltung Einführung in die Informatik II und dauert etwa 15 Minuten.
Jeder Kandidat ist während dieser Zeit einzeln zu prüfen.

(4) Die mündliche Prüfung im Hauptfach nach  § 27 Abs. 2 Buchst. c erstreckt sich auf die Lehrveranstaltung Einführung in die Informatik IV und dauert etwa 15 Minuten.
Jeder Kandidat ist während dieser Zeit einzeln zu prüfen.

(5) Die Prüfung im Nebenfach nach  § 27 Abs. 2 Buchst. d ist eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten, eine etwa dreistündige schriftliche Prüfung oder eine studienbegleitende Prüfung. Sie kann jeweils in Teilleistungen aufgeteilt werden. Die Regelung der Prüfungsform in den einzelnen Studienrichtungen ist in der  Anlage aufgeführt. Der Prüfungsausschuss kann für Studienanfänger die Prüfungsform in einer Studienrichtung ändern.

(6) In der Studienrichtung M (Nebenfach Mathematik) werden die studienbegleitenden Prüfungen zu Höhere Mathematik I und Höhere Mathematik II ersetzt durch eine Prüfung zu Lineare Algebra und Analytische Geometrie I und II.
Die Teilnahmebestätigungen nach  § 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c (überfachliche Grundlagen) werden ersetzt durch einen Übungsschein zu Analysis 1.
Nähere Regelungen hierzu enthält die  Anlage.
Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen ähnliche Regelungen auch für andere Nebenfächer beschließen und durch Aushang bekanntmachen.

(7) Über das Ergebnis der in einem Semester abgelegten Fachprüfungen erhält der Kandidat am Ende des Semesters einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welchem Umfang nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden können.

(8) Die Prüfung nach  § 27 Abs. 2 Buchst. c und die Prüfung nach  § 27 Abs. 2 Buchst. d, falls diese nicht studienbegleitend abgelegt wird, sind innerhalb einer Prüfungsperiode zu erbringen.

(9) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle zehn Fachprüfungen bestanden sind. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der Fachprüfungen endgültig nicht bestanden ist.

§ 31 Wiederholung von Diplom-Vorprüfungen und freie Prüfungsversuche

(1) Findet die Lehrveranstaltung zu einer studienbegleitenden Prüfung nur einmal im Studienjahr statt, so kann die Prüfung dennoch in jedem Semester abgelegt werden.

(2) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(3) Studienbegleitende Prüfungen zu Lehrveranstaltungen, die im ersten Semester vorgesehen sind, gelten nach § 18 Abs. 1 ADPO (freier Prüfungsversuch) als nicht abgelegt, wenn sie im ersten Semester abgelegt und erstmals nicht bestanden werden.

(4) Ist eine Fachprüfung nicht bestanden, oder gilt sie gemäß § 13 Abs. 1 ADPO als nicht bestanden, so ist sie beim nächsten Prüfungstermin zu wiederholen.

(5) Wird die nicht bestandene Fachprüfung nicht beim nächsten Prüfungstermin wiederholt, so gilt sie für diesen Prüfungstermin als nicht bestanden, sofern keine triftigen Gründe für einen anerkannten Rücktritt gemäß § 13 ADPO vorliegen.

(6) Zweite Wiederholungen von nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Fachprüfungen werden für höchstens fünf Prüfungsfächer gewährt.

§ 32 Bewertung der Vorprüfungsleistungen

Die Gesamtnote für die Diplom-Vorprüfung errechnet sich als Durchschnitt der Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer. Dabei haben die Noten der studienbegleitenden Fachprüfungen (Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9) und die der mündlichen Prüfungen im Hauptfach (Nr. 4 und 8) je einfaches Gewicht und die Note der Prüfung im Nebenfach (Nr. 10) doppeltes Gewicht. 2
 

Fachprüfung

Notengewicht

1

Einführung in die Informatik I

1

2

Technische Grundlagen der Informatik

1

3

Höhere Mathematik I

1

4

Einführung in die Informatik II

1

5

Höhere Mathematik II 

1

6

Einführung in die Informatik III

1

7

Diskrete Strukturen I

1

8

Einführung in die Informatik IV

1

9

Diskrete Strukturen II

1

10

Nebenfach

2

 

2 Abweichende Regelung für die Studienrichtung M (Mathematik) siehe  § 30 Abs. 6 bzw.  Anlage

II. Diplom-Hauptprüfung

§ 33 Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung

(1) In der Hauptprüfung kann die Studienrichtung M, E, W, TM bzw. S mit Genehmigung des Prüfungsausschusses geändert werden, sofern in dem neu gewählten Nebenfach eine Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt wird, die in vollem Umfang der Diplom- Vorprüfung in dem neu gewählten Nebenfach entspricht.
Eine Neuberechnung der Note der Vorprüfung findet nicht statt.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 ADPO mit mindestens ausreichend benotete Scheine zu folgenden Lehrveranstaltungen beizufügen, soweit sie nicht beim Prüfungsamt datentechnisch überprüfbar sind:

  1. Drei Wahlpflicht-Praktika (je eins pro Hauptgebiet),
  2. Hauptseminar in Informatik,
  3. Hauptseminar in den überfachlichen Grundlagen (kann auch ersatzweise im Nebenfach sein),
  4. ein halbjähriges Systementwicklungsprojekt.

(3) Eines der drei Wahlpflicht-Praktika kann in Kombination mit dem halbjährigen Systementwicklungsprojekt als einjähriges Systementwicklungsprojekt durchgeführt werden. Dieses einjährige Systementwicklungsprojekt hat den gleichen Umfang wie die Summe von Wahlpflicht-Praktikum und halbjährigem Systementwicklungsprojekt. Der Schein des einjährigen Systementwicklungsprojektes ersetzt den Schein des speziell zu nennenden Praktikums zusammen mit dem Schein für das halbjährige Systementwicklungsprojekt.

§ 34 Umfang und Art der Diplom-Hauptprüfung

(1) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus:

     a) der Diplomarbeit und

     b) vier Fachprüfungen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit ist sechs Monate.

(3) Die Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung bestehen aus mündlichen Prüfungen in:

  1. Praktische Informatik,
  2. Technische Informatik und systemnahe Programmierung,
  3. Theoretische Informatik,
  4. Nebenfach.

(4) Die Prüfung im Hauptgebiet Praktische Informatik erstreckt sich auf die Gebiete Programmentwicklung, Programmiersprachen und ihre Übersetzer, Datenbank- und Wissensbanksysteme und Künstliche Intelligenz. 3
Die Prüfung im Hauptgebiet Technische Informatik und systemnahe Programmierung erstreckt sich auf die Gebiete Rechnerbausteine und Rechnerarchitektur, Echtzeitsysteme und Robotik, Betriebssysteme und Rechnernetze, Bewertung von Rechensystemen und Verteilte Anwendungen. 3
Die Prüfung im Hauptgebiet Theoretische Informatik erstreckt sich auf die Gebiete Syntaktische und operationelle Beschreibungen, Semantik und Logik, Algorithmen, Komplexität und Wissenschaftliches Rechnen. 3
 

3 Siehe  Studienordnung für den Diplom-Studiengang Informatik der Technischen Universität München § 8.


(5) Eines der drei Hauptgebiete muss bei der Anmeldung zur Diplom-Hauptprüfung als Vertiefungsgebiet ausgewählt werden.
Zur Prüfung im Vertiefungsgebiet müssen Vorlesungen (ohne Übungen) im Umfang von mindestens 15 Seinesterwochenstunden als Prüfungsstoff angegeben werden.Diese müssen Wahlpflichtvorlesungen (WP) im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden enthalten.
Zu den Prüfungen in den beiden anderen Hauptgebieten müssen Vorlesungen (ohne Übungen) im Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden als Prüfungsstoff angegeben werden.Diese müssen Wahlpflichtvorlesungen (WP) im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden enthalten.
Zu der Prüfung im Nebenfach müssen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden als Prüfungsstoff angegeben werden.
Jede einzelne Prüfung erstreckt sich dabei auf einen Stoffumfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden.
Anhaltspunkte für die Zusammenstellung des Prüfungsstoffes gibt die  Studienordnung.

(6) Jede mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Jeder Kandidat ist während dieser Zeit einzeln zu prüfen.

(7) An die Stelle der mündlichen Prüfung im Nebenfach kann eine etwa dreistündige schriftliche Prüfung (Klausur) treten.
Die Klausur kann in bis zu 3 Teilleistungen aufgeteilt werden; die Gesamtprüfungszeit ist den Anteilen des jeweiligen Prüfungsstoffs entsprechend auf die Teilleistungen aufzuteilen.
Den Kandidaten ist spätestens ein Semester vor der Prüfung bekanntzugeben, ob anstelle der mündlichen Prüfung im Nebenfach eine Klausur tritt.

(8) An die Stelle der mündlichen Prüfung im Nebenfach können studienbegleitende Prüfungen über Lehrveranstaltungen in einem Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden treten. Die Prüfungsart in den einzelnen Studienrichtungen ist in der  Anlage geregelt. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungsart in einer Studienrichtung ändern. Die Änderung ist spätestens zu Semesterbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die jeweilige Änderung gilt für alle Studenten, die nach Bekanntgabe ihr Hauptstudium beginnen.

(9) Die zwölf Semesterwochenstunden im Nebenfach können unter Einbeziehung von dazu nötigen Vorlesungen durch ein interdisziplinäres Projekt im Nebenfach ersetzt werden, das dem Umfang von zwölf Semesterwochenstunden entspricht und eine Brücke von der Informatik zum Nebenfach schlägt. Prüfungsleistungen sind in der Regel mündliche Prüfung, praktische Tätigkeit, Dokumentation und Präsentation. Die Aufteilung der Semesterwochenstunden in Vorlesungen und Projektarbeit sowie die Gewichtung der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen legt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Aufgabenstellers im Nebenfach individuell fest.

(10) Die drei mündlichen Prüfungen im Hauptfach und die Prüfung im Nebenfach, soweit diese nicht nach Abs. 8 oder 9 ersetzt wird, sind innerhalb einer Prüfungsperiode zu erbringen.

(11) Die Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung, soweit sie nicht nach Abs. 8 oder 9 ersetzt werden, können entweder alle vor oder alle nach der Anfertigung der Diplomarbeit absolviert werden. Dabei sind die im  § 27 Abs. 7 und 8 genannten Fristen einzuhalten.

§ 35 Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Diplomarbeit

Die in § 12 Abs. 5 Satz 1 ADPO festgelegte Bearbeitungszeit von sechs Monaten kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Studenten um höchstens drei Monate verlängert werden.

§ 36 Bewertung der Diplomarbeit

Die Diplomarbeit soll in der Regel von zwei Prüfern, zu denen der Aufgabensteller gehört, bewertet werden.
Soll die Diplomarbeit schlechter als mit "ausreichend" (4,0) bewertet werden, so wird vom Prüfungsausschuss eine dritte prüfungsberechtigte Person zur endgültigen Bewertung benannt.

§ 37 Bewertung der Hauptprüfungsleistungen

(1) Wird die Klausur im Nebenfach geteilt, gehen bei der Ermittlung der Note für das Nebenfach die Teilleistungen mit einem Gewicht gemäß ihrem Stoffumfang (Semesterwochenstunden der zugeordneten Vorlesungen und Übungen) ein.

(2) Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach bewertet.
 

Fachprüfung

Notengewicht

1

Praktische Informatik

1

2

Technische Informatik und systemnahe Programmierung

1

3

Theoretische Informatik

1

4

Nebenfach

1

5

Diplomarbeit

2

§ 38 Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung

(1) Ist die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert worden, so ist dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema zu stellen.

(2) Ist die Diplom-Hauptprüfung gemäß § 16 Abs. 7 ADPO nicht bestanden, oder gilt sie gemäß § 13 Abs. 1 ADPO als nicht bestanden, so sind die nicht bestandenen Fachprüfungen beim nächsten Prüfungstermin zu wiederholen.

(3) Werden die nicht bestandenen Fachprüfungen nicht beim nächsten Prüfungstermin wiederholt, so gelten sie für diesen Prüfungstermin als nicht bestanden, sofern keine triftigen Gründe für einen anerkannten Rücktritt gemäß § 13 ADPO vorliegen.

(4) Eine zweite Wiederholung für Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, wird gewährt, wenn zwei der vier Fachprüfungen bestanden sind.

§ 39 Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Prüfungsordnung gilt für alle Studenten, die ihr Fachstudium zum Wintersemester 2000/2001 an der Technischen Universität München beginnen.

(2) Studenten, die vor dem Wintersemester 2000/2001 ihr Hauptstudium begonnen haben und sich noch nicht erstmals zur Diplom-Hauptprüfung angemeldet haben, können die Diplom-Hauptprüfung wahlweise nach dieser Prüfungsordnung oder nach der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Technischen Universität München vom 27. August 1996 (KWMBI II S. 1053) ablegen. Diese Studenten legen der ersten Anmeldung zur Diplom-Hauptprüfung eine verbindliche Erklärung bei, welche Prüfungsordnung angewendet werden soll.

§ 40 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung (Fachprüfungsordnung) für den Diplomstudiengang Informatik an der Technischen Universität München vom 27.August 1996 (KWMBI II S. 1053) vorbehaltlich der Regelung des § 39 außer Kraft.

 

Schriftführerin DVP

Claudia Philipps

00.10.039
 philipps(at)tum.de

+49 89-289-17561


Di, Do 14:00 - 15:00 Uhr / keine Sprechstunde am 8.5. und 15.5.

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Schriftführer DHP

Leiter Servicebüro Studium
Christian Herzog

00.10.043
 herzog(at)in.tum.de

+49 89-289-17556
+49 89-289-17559


Di, Do, 14 bis 15 Uhr / keine Sprechstunde am 27.3.12 und 2.4.12 bis 12.4.12 / Sondersprechstunde am 4.4.12, 14-15 Uhr

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