Fristen für Diplomarbeit und Einzelfachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung
Stand: 6. Juni 2003
- Um die Studienfrist einzuhalten, müssen folgende zwei Bedingungen erfüllt werden:
- Die Diplomarbeit wird spätestens zu Beginn (15. Mai oder 15. November) des letzten Semesters gemäß der Studienfrist angemeldet (Bearbeitungszeit: 6 Monate).
- Die Anmeldung zu den mündlichen DHP-Prüfungen erfolgt spätestens im letzten Semester gemäß der Studienfrist (Anfang Juni oder Anfang Dezember), wobei spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit dieses Semesters alle Zulassungsvoraussetzungen (Scheine) erbracht sein müssen.
- Nicht bestandene mündliche Prüfungen müssen beim nächsten Prüfungstermin, also nach einem halben Jahr, abgelegt werden.
- Wird die Diplomarbeit nach den mündlichen Prüfungen angefertigt, so empfiehlt der Prüfungsausschuss (sofern nicht nach Punkt 1 ein noch früherer Termin vorgeschrieben ist), die Anmeldung der Diplomarbeit spätestens zum 15. August (falls die mündlichen Prüfungen im WS bestanden worden sind) oder spätestens zum 15. Februar (falls die mündlichen Prüfungen im SS bestanden worden sind) vorzunehmen.
- Bei nicht bestandener Diplomarbeit beträgt die Frist für die Anmeldung der zweiten Diplomarbeit ein halbes Jahr gerechnet ab der Feststellung des Nicht-Bestehens durch den Prüfungsausschuss oder - bei unterlassener Anmeldung - gerechnet ab dem vorgeschriebenen spätesten Abgabetermin für die erste Diplomarbeit. Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
Fristen für die Anfertigung oder Wiederholung der Diplomarbeit und Fristen für die mündlichen Prüfungen oder deren Wiederholung können unabhängig voneinander laufen, falls nicht spätestens im vorletzten Semester gemäß der Studienfrist mit einem dieser Bestandteile der Diplom-Hauptprüfung begonnen wird oder falls die erste Diplomarbeit vor dem endgültigen Bestehen der mündlichen Prüfungen angemeldet wird oder angemeldet werden muß. Insofern ist dringend zu empfehlen, mit einem der Prüfungsbestandteile frühzeitig zu beginnen.


RSS abonnieren
