Fachprüfungsordnung Master Informatik
FPO 2007 Fassung vom 15. Oktober
Bitte beachten:
Rechtsverbindlich sind allein die in der Hochschule am 15. Oktober 2007 niedergelegte Fassung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik.
Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Fachprüfungsordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad
§ 2 Zweck der Masterprüfung
§ 3 Regelstudienzeit, ECTS
§ 4 Qualifikationsvoraussetzungen
§ 5 Modularisierung, Modulprüfung
§ 6 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 9 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren
§ 10 Punktekonto
§ 11 Zulassung und Anmeldung zur Masterprüfung
§ 12 Umfang der Masterprüfung
§ 13 Wiederholung
§ 14 Studienleistungen
§ 15 Master’s Thesis
§ 16 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung
§ 17 Bewertung der Masterprüfung
§ 18 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 19 In-Kraft-Treten
Anlagen
§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität München (ADPO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) 1Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad "Master of Science" (M.Sc.) verliehen. 2Dieser akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz „(TUM)“ geführt werden.
(3) Diplom und Master der Technischen Universität München sind gleichwertige wissenschaftliche Abschlüsse und berechtigen grundsätzlich zur Promotion im Rahmen der Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität München in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zweck der Masterprüfung
1Die Masterprüfung bildet den berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiums der Informatik. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Studierende die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, ob er die Zusammenhänge seines Faches überblickt und ob er die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten.
§ 3 Regelstudienzeit, ECTS
(1) 1Der Umfang der für die Erlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 90 Credits (63 Semesterwochenstunden), verteilt auf drei Semester. 2Hinzu kommen maximal sechs Monate für die Durchführung der Master’s Thesis gemäß § 15 mit 30 Credits. 3Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt damit insgesamt vier Semester.
(2) 1Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen errechnet sich aufgrund der Anzahl der in Credits gemessenen Lehrveranstaltungsstunden und deren Akkumulation gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS). 2Der Erwerb von Credits setzt eine erfolgreiche Teilnahme an Modulen voraus. 3Sie können nicht für eine bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen vergeben werden, sondern ihre Vergabe setzt den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Modulprüfung voraus. 4Credits sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung des Studierenden. 5Ein Credit entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. 6Pro Semester sind in der Regel 30 Credits zu vergeben. 7Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Pflicht- und Wahlbereich gemäß Anlage 1 im Masterstudiengang Informatik beträgt 120 Credits.
§ 4 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang Informatik wird nachgewiesen durch:
- nachstehende Hochschulabschlüsse:
a) einen an einer inländischen Universität erworbenen qualifizierten Bachelorabschluss in einem Informatikstudiengang oder vergleichbaren Studiengängen oder
b) einen an einer ausländischen Universität erworbenen international anerkannten qualifizierten Bachelorabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
c) einen an einer inländischen Fachhochschule erworbenen, qualifizierten Diplom- Bachelor - oder Masterabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
d) einen an einer inländischen Universität erworbenen Diplom-, Magister- oder Masterabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
e) einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschluss, der den unter Buchst. c) und d) genannten Abschlüssen gleichwertig ist oder
f) einen Diplomabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen, der an einer inländischen Berufsakademie erworben wurde, die den Kriterien des KMK-Beschlusses vom 29.09.1995 entspricht, oder
g) einen an einer inländischen Berufsakademie erworbenen Abschluss in einem akkreditierten Bachelorstudiengang in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen;
- adäquate Kenntnisse der englischen Sprache; hierzu ist von Studierenden, deren Muttersprache bzw. Ausbildungssprache nicht Englisch ist, der Nachweis durch einen anerkannten Sprachtest wie den „Test of English as a Foreign Language“ (TOEFL), das „International English Language Testing System“ (IELTS) oder die „Cambridge Main Suite of English Examinations“ zu erbringen; alternativ kann der Nachweis durch eine gute Note in Englisch (entsprechend mindestens 10 von 15 Punkten) in einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung erbracht werden.
- das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2.
(2) Ein im Sinne von Abs. 1 qualifizierter Hochschulabschluss liegt vor, wenn dieser die Ablegung von Prüfungsleistungen umfasst, die Prüfungsleistungen in dem wissenschaftlich orientierten Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München gleichwertig sind und die den fachlichen Anforderungen des Masterstudienganges Informatik entsprechen.
(3) 1Bewerber, die bereits für den gleichnamigen inländischen universitären Bachelorstudiengang nach Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens zugelassen wurden oder aber im Rahmen des Bachelorstudiengangs eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung im in Satz 2 dargestellten Umfang abgelegt haben, erfüllen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3. 2Eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung ist eine Prüfung, die in den ersten beiden Semestern die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des Faches als Prüfungsinhalt umfasst. 3Der Studierende gilt zu der überwiegenden Zahl der studienbegleitenden Prüfungen dieses Abschnitts als gemeldet. 4Nicht bestandene Prüfungen können in der Regel nur einmal wiederholt werden.
(4) 1Zur Feststellung nach Abs. 2 werden die Pflichtmodule des Bachelorstudienganges Informatik herangezogen. 2Fehlen zu dieser Feststellung Prüfungsleistungen im Umfang von nicht mehr als 30 Credits, so kann die Kommission zum Eignungsverfahren nach Anlage 2 Nr. 3 fordern, dass zum Nachweis der Qualifikation nach Abs. 1 diese Prüfungen als zusätzliche Grundlagenprüfungen gemäß Anlage 2 Nr. 5.1.3 abzulegen sind. 3Der Studienbewerber ist hierüber nach Sichtung der Unterlagen im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens zu informieren.
(5) Über die Vergleichbarkeit des Studiengangs, über die Feststellung der speziellen fachlichen Eignung sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Art. 63 Bayerisches Hochschulgesetz.
§ 5 Modularisierung, Modulprüfung
(1) 1Das Fachstudium ist modular aufgebaut. 2Ein Modul besteht aus einer oder mehreren inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen. 3Module können sich aus verschiedenen Lehrformen (wie z.B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, Projektarbeit) und Lernformen (wie z.B. Selbststudium, Fernstudium, Hausarbeit) zusammensetzen. 4Ein Modul soll so konzipiert werden, dass es im Regelfall innerhalb eines Semesters absolviert werden kann. 5Es kann sich auch über ein Studienjahr erstrecken, wenn dies aus inhaltlichen Gründen erforderlich ist. 6Inhaltliche und organisatorische Fragen zu Modulen werden von der Fakultät geregelt. 7Prüfungsrechtliche Festlegungen sind mit dem Prüfungsausschuss abzustimmen.
(2) 1Das Studium besteht aus Pflichtmodulen und Wahlmodulen. 2Ein Pflichtmodul ist von allen Studierenden zu belegen, dazugehörige Prüfungen müssen bestanden sein. 3Bei einem Wahlmodul können die Studierenden innerhalb eines in der jeweiligen Fachprüfungsordnung zu definierenden Bereichs und Credit-Umfangs auswählen. 4Bei Nichtbestehen kann das Wahlmodul durch ein anderes Modul innerhalb der jeweiligen Regelstudienzeit und Überschreitungsfrist ersetzt werden. 5Die Anzahl und die Ausgestaltung der verschiedenen Modulformen ist in der Fachprüfungsordnung zu regeln. 6Bei Änderungen ist hierüber ein Beschluss des Prüfungsausschusses herbeizuführen.
(3) 1Module müssen immer ganzzahlige Credits aufweisen. 2Sie dürfen 2 bis 10 Credits umfassen. 3In begründeten Ausnahmefällen ist auch ein Modulumfang bis zu 20 Credits zulässig, wobei sich in diesem Fall das Modul über ein Studienjahr erstrecken muss. 4Ferner sind höhere Creditzahlen nur zulässig für Module, in die die Abschlussarbeit integriert ist oder die besondere Formen von Praktika oder Projektarbeiten umfassen. 5Für die Anfertigung der Master’s Thesis sind 30 Credits festzulegen.
(4) 1Ein Modul wird in der Regel mit einer schriftlichen oder mündlichen, studienbegleitenden Modulprüfung abgeschlossen. 2Diese Prüfung kann in einer Prüfungsleistung, in einer Studienleistung oder in einer Kombination aus einer Prüfungs- und einer beziehungsweise mehrerer Studienleistungen bestehen. 3Neben dieser Modulprüfung können während der Lehrveranstaltungen Hausarbeiten oder Mid-Term-Klausuren verlangt werden. 4Näheres, insbesondere Anzahl, Art und Umfang dieser Nachweise sowie deren jeweilige Gewichtung bei der Ermittlung der Modulnote werden von den Prüfenden im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt und sind spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden bekannt zu geben.
(5) 1 Eine Prüfungsleistung wird benotet. 2Eine Studienleistung wird als „mit Erfolg“ oder als „ohne Erfolg“ bewertet. 3Studien- oder Prüfungsleistungen dürfen in einem Modul nicht Zulassungsvoraussetzung für eine andere im Modul abzulegende Prüfungsleistung sein.
(6) Eine Modulprüfung ist studienbegleitend, wenn sie im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls vor Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angeboten wird.
(7) Im Modulhandbuch sind universitätseinheitlich für jedes Pflicht- und Wahlmodul die gemäß den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz erforderlichen Beschreibungen festzuhalten.
§ 6 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
(1) 1Die Prüfungen sind so rechtzeitig abzulegen, dass der Studierende bis zum Ende des vierten Semesters mindestens 120 Credits erworben hat. 2Um dies einzuhalten, soll ein Studierender pro Semester 30 Credits erwerben. 3Ein Studierender soll zielgerichtet studieren und die jeweiligen Modulprüfungen seines Fachsemesters ablegen. 4Es wird erwartet, dass ein Studierender pro Semester unter Beachtung der jeweiligen Auswahlregeln mindestens 20 Credits erwirbt. 5Der Studienfortschritt wird jedes Semester unter Beachtung der Abs. 2 und 3 überprüft. 6Studierende, die die sich gemäß der Sätze 1 und 2 ergebende jeweilige Semester- Creditzahl um mindestens 15 Credits unterschreiten, werden verwarnt. 7Näheres gibt die Fakultät in geeigneter Weise bekannt.
(2) Mindestens eine der in der Anlage 1 aufgeführten Modulprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden.
(3) Darüber hinaus sind in den in § 12 festgelegten Prüfungsmodulen
- bis zum Ende des dritten Fachsemesters mindestens 30 Credits,
- bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 60 Credits,
- bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 90 Credits,
- bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 120 Credits zu erbringen.
(4) Überschreiten Studierende die Fristen nach Abs. 2, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 13 ADPO vorliegen.
(5) Überschreiten Studierende die Fristen nach Abs. 3 Nrn. 1 bis 3, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 13 ADPO vorliegen.
(6) 1Überschreiten Studierende die Fristen nach Abs. 3 Nr. 4, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und nicht bestanden. 2Überschreiten Studierende diese Fristen um ein weiteres Semester, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 13 ADPO vorliegen.
§ 7 Prüfungsausschuss
Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß § 5 ADPO ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik, in dieser Ordnung Prüfungsausschuss genannt.
§ 8 Anrechnung von Prüfungsleistungen
(1) 1Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden in der Regel angerechnet, außer sie sind nicht gleichwertig.
2Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) 1Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Masterstudienganges Informatik an der Technischen Universität München im Wesentlichen entsprechen. 2Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
(3) 1Gemäß der Regelung in Anlage 1 B können Prüfungsleistungen in Informatik, die an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Auslandssemesters erworben werden, bis zu einem Umfang von 18 Credits auch dann angerechnet und als Wahlleistungen in die Masterprüfung eingebracht werden, wenn es zwar kein entsprechendes Modul im Modulkatalog der Technischen Universität München gibt, die sonstigen Anforderungen aber denen des Masterstudienganges Informatik entsprechen.
2Über die Anerkennung dieser Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit den Auslandsbeauftragten der Fakultät für Informatik.
(4) Es müssen jedoch mindestens die Hälfte der Prüfungsleistungen der Masterprüfung, gemessen gemäß ECTS, im Masterstudiengang Informatik an der Technischen Universität München erbracht werden.
(5) Die Master’s Thesis muss an der Technischen Universität München angefertigt werden.
(6) Für Hochschulkooperationen, insbesondere für Doppeldiplomierungsprogramme, können vertraglich individuelle Anerkennungsregelungen festgelegt werden, die von Abs. 5 und 6 abweichen.
(7) Ein Antrag auf Anerkennung sämtlicher Prüfungsleistungen aus früheren Studien kann nur einmal und zwar innerhalb des ersten Studienjahres an der Technischen Universität München beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden.
§ 9 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren
(1) 1Die Modulprüfungen werden grundsätzlich studienbegleitend abgelegt. 2Als Prüfungsarten sind mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungen, sonstige schriftliche Leistungen und sonstige mündliche Leistungen möglich. 3Als sonstige schriftliche Leistungen gelten z.B. Projektberichte, Seminararbeiten, zeichnerische und gestalterische Entwürfe, Posters und Arbeitsberichte. 4Als sonstige mündliche Leistungen gelten z.B. Referate, Präsentationen oder Fachbeiträge. 5Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1 hervor. 6Mündliche Einzelprüfungen dauern mindestens 20 und höchstens 60 Minuten, schriftliche Klausurarbeiten mindestens 60 und höchstens 180 Minuten. 7Mündliche Mehrfachprüfungen dauern mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten je Kandidat.
(2) 1Die fachlich zuständigen Prüfenden können in Abstimmung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss Abweichungen von Festlegungen in Anlage 1 bestimmen. 2Änderungen sind zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens aber vier Wochen nach Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Melden sich nur wenige Studierende zu einer Prüfung an, so kann der Verantwortliche einer Lehrveranstaltung nach schriftlicher Bekanntgabe spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin statt einer schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung abhalten.
(4) Auf Antrag des Studierenden und mit Zustimmung der Prüfenden können bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen Prüfungen in englischer Sprache abgelegt werden.
(5) Können Prüfungen nur an einer anderen Fakultät der Technischen Universität München abgelegt werden, so gelten abweichend von Abs. 1 für die Prüfungsart und die Prüfungsdauer die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung.
§ 10 Punktekonto
(1) 1 Jedem Prüfungsfach werden die in Anlage 1 jeweils aufgeführten Credits zugeordnet. 2Diese sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für die Studierenden mit der Belegung dieses Faches verbunden ist. 3Die Credits sind erbracht, wenn die entsprechende Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
(2) 1Für jeden im Masterstudiengang Informatik immatrikulierten Studierenden werden für die erbrachten Leistungen Punktekonten bei den Akten des zuständigen Prüfungsausschusses eingerichtet. 2Das Führen der Akten in elektronischer Form ist zulässig.
(3) Das Punktekonto enthält die Summe aller im Rahmen des Masterstudienganges Informatik erbrachten Credits.
§ 11 Zulassung und Anmeldung zur Masterprüfung
(1) Mit der Immatrikulation in den Masterstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Masterprüfung als zugelassen. Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengang Informatik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß § 14 der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München vom 24. Oktober 2005 ablegen.
(2) 1Zur Teilnahme an einer Modulprüfung ist eine Anmeldung beim zuständigen Prüfungsausschuss erforderlich. 2Die Anmeldetermine und Anmeldeformalitäten werden in geeigneter Weise den Studierenden bekannt gegeben.
3Eine Meldung gilt als vorzeitig im Sinne von § 13 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 ADPO, wenn die Meldung zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt ist. 4Bei einer vorzeitigen Meldung ist ein Rücktritt zulässig, wenn dieser bei einer mündlichen Prüfung spätestens sieben Tage und bei einer schriftlichen Prüfung spätestens einen Tag vor dem Tag der ersten Prüfungsleistung, für die er erklärt wird, dem Prüfungsausschuss zugeht.
§ 12 Umfang der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung umfasst:
- die Modulprüfungen in den entsprechenden Modulen gemäß Abs. 2;
- die Master’s Thesis gemäß § 15.
(2) 1Die Modulprüfungen sind in der Anlage 1 aufgelistet. 2Neben den in Anlage 1 A genannten Modulprüfungen in den Pflichtmodulen sind Modulprüfungen im Umfang von mindestens 52 Credits in Wahlmodulen aus dem Wahlfachkatalog Informatik gemäß Anlage 1 B, Modulprüfungen im Umfang von mindestens 8 Credits in Wahlmodulen aus dem Wahlfachkatalog Überfachliche Grundlagen gemäß Anlage 1 C und ein Interdisziplinäres Projekt in einem Anwendungsfach gemäß Anlage 1 D im Umfang von 16 Credits nachzuweisen.
(3) 1Ein Anspruch darauf, dass ein Wahlmodul innerhalb einer Studienrichtung oder eines Schwerpunkts in einem Studiengang bei nicht ausreichender Anzahl von Studierenden durchgeführt wird, besteht nicht. 2Gleiches gilt, wenn der Technischen Universität München für die Lehrveranstaltung kein geeigneter Dozent zur Verfügung steht. 3Die Studierbarkeit des angebotenen Schwerpunkts oder der Studienrichtung muss gewährleistet sein.
(4) 1Fächer, in denen bereits im Erststudium Prüfungen abgelegt wurden und deren Ergebnis in die Gesamtnote eingegangen ist, können nicht gewählt werden. 2Im Wahlbereich kann der Studierende selbst bestimmen, welche der von ihm erfolgreich abgelegten Prüfungen im Umfang der gemäß Abs. 2 geforderten Credits bei der Ermittlung der Gesamtnote berücksichtigt werden. 3Unterbleibt diese Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss, so zählen die jeweils besten Ergebnisse, die der Studierende im Umfang der nachzuweisenden Credits im Wahlbereich erzielt hat.
(5) 1Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. 2Hierbei soll der Studierende nachweisen, dass er an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. 3Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Satz 1 und 2 erfüllt sein.
§ 13 Wiederholung
(1) 1Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. 2Umfasst die Modulprüfung eine Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung „mit Erfolg“ voraus.
(2) 1Ist die Modulprüfung in einem Pflichtmodul nicht bestanden, so muss sie in diesem Modul wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzulegen. 3Geschieht dies nicht, so gilt die Wiederholungsprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(3) 1 Jedes Semester soll eine Wiederholungsprüfung für studienbegleitende Prüfungen in Pflichtmodulen angeboten werden. 2Wird eine Wiederholungsprüfung erst nach zwei Semestern angeboten, so gelten in diesem Fall Abs. 2 Sätze 2 und 3 nicht. 3In besonderen Fällen kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses die Wiederholungsprüfung in einer anderen Prüfungsart durchgeführt werden.
(4) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann nur innerhalb der in § 6 genannten Prüfungsfristen wiederholt werden. 2Bestandene Prüfungs- oder Studienleistungen werden bei der Wiederholung der nicht bestandenen Modulprüfung für maximal eine Wiederholungsmöglichkeit berücksichtigt. 3Danach ist das ganze Modul zu den geltenden Prüfungsbestimmungen zu wiederholen.
(5) 1Die Wiederholung ist auf die nicht bestandene Prüfungs- oder Studienleistung beschränkt.
2Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. 3Im Falle von § 5 Abs. 4 Satz 3 ist nur die nicht bestandene Modulprüfung zu wiederholen; die Noten der während der Vorlesungszeit erbrachten Hausarbeit oder Mid-Term-Klausur wird bei der Benotung der Wiederholungsprüfung nicht berücksichtigt.
(6) 1Bei Nichterscheinen zum Prüfungstermin gilt die Modulprüfung als abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 13 ADPO vorliegen.
2Erkennt der Prüfungsausschuss Gründe an, die für ein Nichterscheinen zu Prüfungen geltend gemacht werden, so sind die Prüfungen beim nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen, soweit die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. § 13 Abs. 3 Satz 2 ADPO bleibt unberührt.
§ 14 Studienleistungen
Im Masterstudiengang Informatik sind außer Hausarbeiten keine Studienleistungen zu erbringen.
§ 15 Master’s Thesis
(1) Jeder Kandidat hat im Rahmen der Masterprüfung eine Master’s Thesis anzufertigen.
(2) Die Master’s Thesis soll unter Beachtung von § 6 Abs. 1 Satz 1 nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) Wurde im Eignungsverfahren gem. Anlage 2 Nr. 5.1.3 Satz 2 das Ablegen von Grundlagenprüfungen zur Auflage gemacht, so ist der Studierende zur Master’s Thesis nur zugelassen, wenn der Nachweis des Bestehens der Grundlagenprüfungen erbracht ist.
(4) 1Die Master’s Thesis kann von jeder prüfungsberechtigten Person im Sinne der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden. 2Die Master’s Thesis darf mit Zustimmung des Themenstellers ganz oder teilweise an einer anderen Fakultät der Technischen Universität München oder in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden.
(5) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Master’s Thesis darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Auf schriftlichen Antrag des Studierenden kann die Bearbeitungsfrist in besonders begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Themensteller um höchstens drei Monate verlängert werden.
(6) 1Die Master’s Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. 2Der Prüfungsausschuss kann die Verwendung einer anderen Sprache zulassen, wenn die fachkundige Bewertung nach § 12 Abs. 10 ADPO gewährleistet ist.
(7) 1Der Abschluss der Master’s Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.
(8) 1Die Master’s Thesis ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. 2Die Master’s Thesis ist in der Regel durch den Themensteller der Master’s Thesis zu bewerten. 3Soll die Master’s Thesis als nicht bestanden bewertet werden, so ist diese durch einen weiteren Prüfenden zu bewerten. 4Die Noten beider Prüfenden werden gemittelt und an die Notenskala des § 16 Abs. 1 und 2 ADPO angepasst, wobei der Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird. 5Bei gleichem Abstand zu zwei Noten der Skala ist auf die nächstbessere Note zu runden. 6Für die bestandene Master’s Thesis werden 30 Credits vergeben.
(9) 1Ist die Master’s Thesis nicht bestanden, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
§ 16 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung
Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
- ein Pflichtmodul wegen Fristüberschreitung endgültig nicht bestanden worden ist,
- die erforderliche Anzahl an Credits in einem Wahlmodul wegen Fristüberschreitung endgültig nicht mehr erreicht werden kann,
- der erforderliche Studienfortschritt nicht nachgewiesen werden kann,
- die Master’s Thesis im zweiten Versuch nicht bestanden worden ist.
§ 17 Bewertung der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle im Rahmen der Masterprüfung gemäß § 12 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen bestanden und mindestens 120 Credits erreicht sind.
(2) 1Die Gesamtnote wird als gewichtetes Notenmittel aller Module einschließlich der Master’s Thesis errechnet. 2Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits. 3Hat der Studierende mehr Wahlmodule als erforderlich erfolgreich abgelegt, so muss der Studierende dem Prüfungsamt mitteilen, welche der Prüfungsleistungen in die Notenberechnung eingehen sollen. 4Die Mitteilung muss dem Prüfungsamt zugehen, die Wahl ist bindend. Unterbleibt eine Erklärung, so werden die besten Prüfungsleistungen bis zum für das jeweilige Wahlmodul definierten Creditumfang berücksichtigt.
§ 18 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Ist die Masterprüfung bestanden, so ist ein Zeugnis auszustellen, das die Note und das Thema der Abschlussarbeit und die Gesamtnote enthält.
(2) 1Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades „Master of Science“ (M.Sc.) beurkundet wird. 2Die Masterurkunde wird vom Präsidenten der Technischen Universität München unterzeichnet, das Zeugnis vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.
(3) 1Zusätzlich erhält der Studierende ein englischsprachiges Diploma Supplement mit einem Transcript of Records mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2In diesem werden alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Prüfungs- und Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen Credits und Prüfungsnoten aufgenommen. 3Das Diploma Supplement wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 19 In-Kraft-Treten
(1) 1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.
2Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2007/08 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen.
(2) Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Universität München vom 10. Oktober 2006, geändert durch Satzung vom 18. Mai 2007, außer Kraft, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 Satz 2.

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