Fachprüfungs- und Studienordnung Master Wirtschaftsinformatik
FPSO 2008 in der Fassung vom 16. Dezember 2009
Bitte beachten:
Rechtsverbindlich sind allein die in der Hochschule am 08. Juli 2008 niedergelegte Fassung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik und die am 16. Dezember 2009 niedergelegte Fassung der ersten Änderungssatzung.
Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung
Inhaltsverzeichnis:
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
§ 37 Modularisierung, Modulprüfung, Lehrveranstaltungen, Studienrichtungen, Unterrichtssprache
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 39 Prüfungsausschuss
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren
§ 42 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 43 Umfang der Masterprüfung
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
§ 45 Studienleistungen
§ 45 a Multiple-Choice- Verfahren
§ 46 Master’s Thesis
§ 47 Bestehen und Bewertung der Masterprüfung
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 49 In-Kraft-Treten
Anlagen:
Anlage 1 Prüfungsmodule
Anlage 2 Eignungsverfahren
Anlage 3 Studienpläne
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad
(1) 1Die Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik ergänzt die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die APSO hat Vorrang.
(2) 1Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad „Master of Science" („M.Sc.“) verliehen. 2Dieser akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz „(TUM)“ geführt werden.
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Eine Aufnahme des Masterstudiengangs Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester möglich.
(2) 1Der Umfang der für die Erlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 90 Credits (63 Semesterwochenstunden), verteilt auf drei Semester. 2Hinzu kommen maximal sechs Monate für die Durchführung der Master’s Thesis gemäß § 46 mit 30 Credits. 3Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1 im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik beträgt damit inklusive Master’s Thesis mindestens 120 Credits. 4Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt insgesamt vier Semester.
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik wird nachgewiesen dur
- nachstehende Hochschulabschlüsse:
a) einen an einer inländischen Universität erworbenen qualifizierten Bachelorabschluss in den Studiengängen Wirtschaftsinformatik, Informatik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Nebenfach Informatik oder vergleichbaren Studiengängen oder
b) einen an einer ausländischen Universität erworbenen international anerkannten qualifizierten Bachelorabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
c) einen an einer inländischen Fachhochschule erworbenen, qualifizierten Diplom-,Bachelor- oder Masterabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
d) einen an einer inländischen Universität erworbenen Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
e) einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschluss, der den unter Buchst. c) und d) genannten Abschlüssen gleichwertig ist, oder
f) einen Diplomabschluss in den unter a) genannten Studiengängen, der an einer inländischen Berufsakademie erworben wurde, die den Kriterien des KMK-Beschlusses vom 29. September 1995 entspricht, oder
g) einen an einer inländischen Berufsakademie erworbenen Abschluss in einem akkreditierten Bachelor- oder Masterstudiengang in den unter a) genannten Studiengängen;
- adäquate Kenntnisse der englischen Sprache; hierzu ist von Studierenden, deren Muttersprache bzw. Ausbildungssprache nicht Englisch ist, der Nachweis durch einen anerkannten Sprachtest wie den „Test of English as a Foreign Language“ (TOEFL), das „International English Language Testing System“ (IELTS) oder die „Cambridge Main Suite of English Examinations“ zu erbringen; alternativ kann der Nachweis durch eine gute Note in Englisch (entsprechend mindestens 10 von 15 Punkten) in einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung erbracht werden.
- das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2.
(2) Ein im Sinne von Abs. 1 qualifizierter Hochschulabschluss liegt vor, wenn dieser die Ablegung von Prüfungsleistungen umfasst, die Prüfungsleistungen in dem wissenschaftlich orientierten einschlägigen Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik der Technischen Universität München gleichwertig sind und die den fachlichen Anforderungen des Masterstudienganges Wirtschaftsinformatik entsprechen.
(3) 1Zur Feststellung nach Abs. 2 werden die Pflichtmodule des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München herangezogen. 2Fehlen zu dieser Feststellung Prüfungsleistungen im Umfang von nicht mehr als 30 Credits, so kann die Kommission zum Eignungsverfahren nach Anlage 2 Nr. 3 fordern, dass zum Nachweis der Qualifikation nach Abs. 1 diese Prüfungen als zusätzliche Grundlagenprüfungen gemäß Anlage 2 Nr. 5.1.3 abzulegen sind. 3Der Studienbewerber ist hierüber nach Sichtung der Unterlagen im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens zu informieren.
(4) Über die Vergleichbarkeit des Studiengangs, über die Feststellung der speziellen fachlichen Eignung sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Art. 63 Bayerisches Hochschulgesetz.
§ 37 Modularisierung, Modulprüfung, Lehrveranstaltungen, Studienrichtungen, Unterrichtssprache
(1) 1Generelle Regelungen zu Modulen und Lehrveranstaltungen sind in den § 6 und § 8 APSO getroffen. 2Bei Abweichungen zu Modulfestlegungen gilt § 12 Abs. 8 APSO.
(2) Der Studienplan mit den Lehrveranstaltungen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich ist in der Anlage 3 aufgeführt.
(3) 1 Anlage 3 enthält für den Studienbeginn im Wintersemester und Sommersemester jeweils einen Vorschlag zur Gestaltung des Studienplans. 2Eine andere Reihenfolge der Lehrveranstaltungen ist möglich.
(4) 1In der Regel ist im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik die Unterrichtssprache deutsch. Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache abgehalten werden. 2Soweit einzelne Module in englischer Sprache abgehalten werden, ist dies in Anlage 1 gemäß § 6 Abs. 7 APSO gekennzeichnet.
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
(1) Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt.
(2) 1Mindestens eine der in der Anlage 1 aufgeführten Modulprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden. 2Bei Fristüberschreitung gilt § 10 Abs. 5 APSO.
§ 39 Prüfungsausschuss
Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß § 29 APSO ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München.
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen regelt § 16 APSO.
(2) 1Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Auslandssemesters erworben werden, können bis zu einem Umfang von 13 Credits auch dann angerechnet und als Wahlleistungen in die Masterprüfung eingebracht werden, wenn es zwar kein entsprechendes Modul im Modulkatalog der Technischen Universität München gibt, die sonstigen Anforderungen aber denen des Masterstudienganges Wirtschaftsinformatik entsprechen und in einem sinnvollen Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen.
2Über die Anerkennung dieser Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit den Auslandsbeauftragten der Fakultät für Informatik.
(3) Es müssen jedoch mindestens die Hälfte der Prüfungsleistungen der Masterprüfung, gemessen gemäß ECTS, im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München erbracht werden.
(4) Die Master’s Thesis muss im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München angefertigt werden.
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren
(1) 1Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1 hervor. 2Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist § 12 Abs. 8 APSO zu beachten. 3Für die Bewertung der Modulprüfung gilt § 17 APSO.
(2) Auf Antrag des Studierenden und mit Zustimmung der Prüfenden können bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen Prüfungen in englischer Sprache abgelegt werden.
§ 42 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) 1Mit der Immatrikulation in den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Masterprüfung als zugelassen. 2Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß § 18 der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik der Technischen Universität München vom 4. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
(2) 1Die Anmeldung zur einer Modulprüfung im Pflicht- und Wahlpflichtbereich regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zur einer Modulprüfung im Wahlbereich regelt § 15 Abs. 2 APSO. 3Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht-/Wahlpflichtmodul regelt § 15 Abs. 3 APSO.
§ 43 Umfang der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung umfasst:
- die Modulprüfungen in den entsprechenden Modulen gemäß Abs. 2,
- die Master’s Thesis gemäß § 46.
(2) 1Die Modulprüfungen sind in der Anlage 1 aufgelistet. 2Es sind 44 Credits in den Pflichtmodulen und mindestens 46 Credits in Wahlmodulen nachzuweisen. 3Bei der Wahl der Module ist § 8 Abs. 2 APSO zu beachten.
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
(1) Die Wiederholung von Prüfungen ist im § 24 APSO geregelt.
(2) Das Nichtbestehen von Prüfungen regelt § 23 APSO.
§ 45 Studienleistungen
Im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik sind außer Hausarbeiten gemäß § 6 Abs. 1 und 4 APSO keine Studienleistungen zu erbringen.
§ 45 a Multiple-Choice- Verfahren
(1) 1Gemäß § 12 Abs. 11 Satz 1 APSO können Teile einer schriftlichen Prüfung in Form des Multiple-Choice-Verfahrens abgenommen werden. 2Wird diese Art der Prüfung gewählt, ist dies den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben. 3§ 6 Abs. 4 Satz 4 APSO gilt entsprechend.
(2) 1Der Fragen-Antworten-Katalog wird von mindestens zwei im Sinne der APSO
Prüfungsberechtigten erstellt. 2Dabei ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(3) Dieser Prüfungsteil gilt als bestanden,
- wenn insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Fragen zutreffend beantwortet wurden oder
- wenn die Zahl der zutreffenden Antworten mindestens 50 Prozent beträgt und die Zahl der vom Studierenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Studierenden unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben.
(4) Hat der Studierende die für das Bestehen der Prüfung nach Abs. 3 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note für den im Multiple-Choice-Verfahren abgefragten Prüfungsteil:
- „sehr gut“ bei mindestens 75 Prozent,
- „gut“ bei mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“ bei mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“ bei 0 oder weniger als 25 Prozent zutreffender Antworten der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen.
(5) Im Prüfungsbescheid wird dem Studierenden
- die Note,
- die Bestehensgrenze,
- die Zahl gestellter Fragen,
- die Zahl der richtig beantworteten Fragen und der Durchschnitt der in Abs. 4 genannten Bezugsgruppe bekannt gegeben.
§ 46 Master’s Thesis
(1) Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Masterprüfung eine Master’s Thesis anzufertigen.
(2) Die Master’s Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) Wurde im Eignungsverfahren gem. Anlage 2 Nr. 5.1.3 Satz 2 das Ablegen von Grundlagenprüfungen zur Auflage gemacht, so ist der Studierende zur Master’s Thesis nur zugelassen, wenn der Nachweis des Bestehens der Grundlagenprüfungen erbracht ist.
(4) Die Master’s Thesis wird von einem Hochschullehrer der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München als fachkundigem Prüfenden im Sinne der APSO ausgegeben und betreut (Themensteller).
(5) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Master’s Thesis darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Die Master’s Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(6) 1Der Abschluss der Master’s Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.
§ 47 Bestehen und Bewertung der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle im Rahmen der Masterprüfung gemäß § 43 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen bestanden sind und ein Punktekontostand von mindestens 120 Credits erreicht ist.
(2) 1Die Modulnote wird gemäß § 17 APSO errechnet. 2Die Gesamtnote der Masterprüfung wird als gewichtetes Notenmittel der Module gemäß § 37 und der Master’s Thesis errechnet. 3Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits.
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
1Ist die Masterprüfung bestanden, so sind gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records auszustellen.
2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.
§ 49 In-Kraft-Treten
(1) 1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 2008 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen. 3Abweichend von Satz 1 gilt Anlage 2 erstmals für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009.
(2) Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 4. November 2005, geändert durch Satzung vom 31. Juli 2007, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 außer Kraft.
Anlage 1 Prüfungsmodule
Anlage 2 Eignungsverfahren
Anlage 3 Studienpläne
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Technischen Universität München vom 20. Februar 2008 sowie der Genehmigung durch den Präsidenten der Technischen Universität München vom 8. Juli 2008.
München, den 8. Juli 2008
Technische Universität München
Wolfgang A. Herrmann
Präsident
Diese Satzung wurde am 8. Juli 2008 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 8. Juli 2008 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 8. Juli 2008.




