Pflicht zur Immatrikulation während der Erstellung der Abschlussarbeit
Ab Wintersemester 2006/07 muss jeder Studierende vom Zeitpunkt der Ausgabe seiner Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit bis zu deren Abgabe im entsprechenden Studiengang immatrikuliert sein.
Die bisherige Praxis, dass ein Studierender zur Erstellung seiner Diplom-, Bachelor- und Masterarbeit nicht mehr im betreffenden Studiengang eingeschrieben sein muss, führt nämlich durch die Einführung von Langzeitstudiengebühren und Studienbeiträgen zu Ungleichbehandlungen, so dass an dieser Praxis nach Rechtsauffassung des Studenten-Service-Zentrums nicht mehr festgehalten werden kann:
"... In § 6 Abs. 1 Ziffer 1 erster Halbsatz der ADPO ist hierzu geregelt, dass Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung die Immatrikulation als Student des Studienganges, zu dem die Prüfung gehört, in dem Semester, dem der Prüfungstermin zugerechnet wird, ist. Die Abschlussarbeiten (Diplomarbeit, Bachelor- und Masterthesis) wurden bislang generell wie Wiederholungsprüfungen behandelt, für deren Ablegung eine Immatrikulation nicht Voraussetzung ist.
An dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht festgehalten werden. Zum einen gibt es keinen erkennbaren Grund, weshalb Abschlussarbeiten wie Wiederholungsprüfungen zu behandeln sind. Eine Abschlussarbeit (Diplomarbeit, Bachelor- und Masterthesis) stellt vielmehr eine reguläre Prüfungsleistung dar. Sie ist Teil der Diplom-, Bachelor- bzw. Masterprüfung und daher auch als solcher zu behandeln. Des weiteren würde eine andere rechtliche Qualifizierung auch zu einer Ungleichbehandlung von den Studiengängen führen, in denen eine andere Prüfungsleistung als die Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung darstellt, wofür es ebenfalls keinen erkennbaren Grund gibt. Nicht zuletzt die Einführung der Langzeitstudiengebühren würde diese Ungleichbehandlung noch verstärken.
Aus diesen Gründen wird von der bisherigen Rechtspraxis abstand genommen. Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 1 erster Halbsatz der ADPO ist die Immatrikulation im betreffenden Studiengang Zulassungsvoraussetzung für die (erstmalige) Ablegung der Diplom-, Bachelor und Masterarbeit. Maßgeblicher Zeitraum ist hierfür die Ausgabe der Arbeit bis zu deren Abgabe. Das Abgabedatum wird deshalb als maßgeblich erachtet, da es auch das Zeugnisdatum ist. Wird die Arbeit noch innerhalb der ersten fünf Wochen der Vorlesungszeit eines Semesters fertiggestellt und abgegeben, so steht es dem Studenten/der Studentin frei, innerhalb dieses fünf-Wochen-Zeitraums die Exmatrikulation nach § 13 Ziffer 2 Satz 2 der Immatrikulationssatzung zum Tage der Antragstellung zu beantragen. ..." (Zitat aus einem Schreiben an die Prüfungsämter und Dekanate der TUM)
Die Prüfungsämter sind gehalten, ab Wintersemester 2006/07 die neue Vorgehensweise ausnahmslos anzuwenden und sowohl bei der Ausgabe der Diplom-, Bachelor- und Masterarbeit als auch bei deren Abgabe auf die Immatrikulation des Studierenden zu achten.


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